SPORTFISCHERVEREIN OELDE e.V.

Gewässerordnung für alle Vereinsgewässer!
Januar 2009
1.   Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen und sämtliche Bestimmungen einzuhalten.
       Neben den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften muß die Gewässerordnung des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. beachtet
       werden.
       Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Erlaubnisschein und Fischereischein sowie Fanggeräte und gefangene Fische sind auf
       Verlangen vorzuzeigen (§ 54 LFG)
       Der  waidgerechte Angler betreibt die Fischerei pfleglich unter Wahrung der Belange des Natur-, Landschafts-, Tier-, und Gewässerschutzes.
       Er verpflichtet sich, an der Überwachung der Gewässer nach Kräften mitzuwirken. Bei festgestellten Wasserverunreinigungen, Fischsterben oder
       Fischkrankheiten sind sofort die zuständigen Ordnungsämter, die Gewässerwarte, Polizei und der 1. Vorsitzende zu benachrichtigen.
2.   Das Angeln an Sonn- und Feiertagen ist im Mühlensee sowie im Axtbach-Oberlauf nur bis 10.00 Uhr gestattet.
3.   Es ist Pflicht den Angelplatz sauber zu halten und keinen Abfall, dazu gehören u.a. Grillasche, Verpackungsmaterial jeglicher Art, Flaschen,
       Zigarettenkippen, Schnurreste etc., zu hinterlassen. Das Grillen ist an den Oelder Gewässern grundsätzlich nicht gestattet.
       Zelten sowie offene Feuerstellen (Lagerfeuer) sind nicht erlaubt. Jeglicher Lärm ist zu vermeiden. Die Nachtruhe an den Gewässern muß ab
       22.00 Uhr eingehalten werden.
4.    Jugendliche dürfen nur bis 22.00 Uhr angeln, außer in Begleitung eines Elternteiles, welches Mitglied im Verein und im Besitz eines gültigen
        Fischereierlaubnisscheines ist.
5.   Es ist nicht gestattet andere Personen mitangeln zu lassen. Das angeln von Brücken und aus Booten ist nicht erlaubt.
6.   Beim Spinn- oder Fliegenfischen darf keine weitere Angel ausgelegt werden.
7.   Maßige Fische, die der Fangbeschränkung unterliegen, müssen sofort in die Fangliste eingetragen werden, noch bevor der neue Köder wieder
       zu Wasser gelassen wird. Bei allen anderen Fischarten wird der Tagesfang – nach Beendigung des Angelns – eingetragen.
       Gefangene Fische dürfen nicht lebend mitgenommen werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Aale.
       Der Verkauf oder Tausch gefangener Fische ist grundsätzlich untersagt. Gefangene Fische müssen vom Angler selbst sinnvoll verwertet werden.
       Das Schuppen und Ausweiden der Fische am Gewässer ist verboten.

       Gefangene Fische, die das Mindestmaß erreicht haben, müssen dem Gewässer entnommen werden.
8.   Als Köderfische dürfen nur Rotaugen, Rotfedern (auch untermaßige) sowie Brassen verwendet werden und zwar nur in dem Gewässer aus dem
       sie stammen (§ 7 LFG). Dies gilt auch für Fischfetzen.
       Es dürfen nur 3 Köderfische gehältert werden. Nach dem Angeln müssen die Köderfische tot oder lebendig wieder dem Gewässer zugeführt werden.
       Das Angeln mit lebendem Köderfisch sowie das verwenden einer Senke ist nicht erlaubt.
9.   Das Anfutter ist je Gewässer auf 1 Liter pro Angeltag begrenzt. Die Benutzung von chemischen Mitteln und Farbstoffen ist verboten.
10. Die Mindestmaße entnehmen Sie bitte der rückseitigen Grafik.
11. Die Schonzeiten entnehmen Sie bitte der rückseitigen Grafik.
12. Die Quappe und der Pflanzenfresser (Graskarpfen) haben eine ganzjährige Schonzeit.
13. Die zulässigen Fangmengen je Gewässer pro Tag und Jahr entnehmen Sie bitte der rückseitigen Grafik.
14.   Der Fischfang an  allen Gewässern darf mit folgenden Geräten ausgeübt werden:
Vom 01.02. bis zum 31.12. mit 2 Handangeln (Stipp- oder Grundangeln) oder einer Fliegenrute.
         Am Mühlensee und am Waldkottensee ist Spinnangeln erst ab dem 01.06. erlaubt.
        Erlaubt sind 1 Friedfisch- und 1 Raubfischrute oder 2 Friedfisch- oder 2 Raubfischruten.
15.  Jugendliche Mitglieder dürfen grundsätzlich nur mit einer Angel fischen.
       Jugendliche die im Besitz des Bundesfischereischeins sind, dürfen am Waldkottensee mit einer Friedfisch-
       und einer Raubfischrute angeln.
16   Inhaber des Erlaubnisscheines hat Fanglisten zu führen und die Zusammenstellung der Fangergebnisse nach Fischart, Stückzahl,
       Gewicht in kg, und Länge in cm und zwar getrennt nach Gewässern bis zum 31.12. eines jeden Jahres beim Gewässerwart abzugeben.
       Eintragungen mit Bleistift sind nicht gestattet.
17.  Zuwiderhandlungen gegen diese Gewässerordnung sowie Verstöße gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen und gegen die Grund-
       sätze der Waidgerechtigkeit werden mit dem entschädigungslosen Entzug des Erlaubnisscheines oder mit dem sofortigen Ausschluss aus
       dem Verein geahndet.
18.  Der Sportfischerverein Oelde e.V. haftet nicht für Unglücksfälle und Schäden.
19.  Nur aus Freude am Drill zu fangen ist im Sinne des Tierschutzgesetzes niemals ein vernünftiger Grund und hat deshalb zu unterbleiben.
20.  Der Erlaubnisscheininhaber erkennt mit dem Erwerb des Erlaubnisscheines diese Bestimmungen an.
Jeder Angler  möge sich so benehmen,
dass er zu Recht als „Umweltschützer an der Front“
angesprochen werden kann!